Die Gasnetzverordnung (GasNZV) vom 25. Juli 2005 regelt die Bedingungen, zu denen die Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Netzzugangsberechtigten gemäß $ 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Zugang zu ihren Leitungsnetzen gewährt. Die Änderungen der GasNZV durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl I S. 693) definiert die Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz.

Die GasNZV verpflichtet Netzbetreiber zur vorrangigen Netzanschlusspflicht von Biogasanlagen und zur Gewährung eines vorrangigen Netzzugangs für Transportkunden von Biogas.

Die Gasnetzentgeldverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 regelt u.a. die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Gasverteilernetzen. Die Änderungen der GasNEV durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl I S. 693)regelt die Zahlungen und die Höhe eines pauschalen Entgeltes an Transportkunden von Biogas durch die Netzbetreiber.