Informationen zur Strom- und Gas-/Wärmepreisbremsen

Information im Rahmen der Gaspreisbremse gem. §§3 Abs. 1, 5 Abs. 1 EWPBG:

Die Bundesregierung hat zur Entlastung der Letztverbraucher aufgrund gestiegener Energiekosten eine Gaspreisbremse für verschiedene Kundengruppen verabschiedet.

Privathaushalte und kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch geringer 1,5 Mio. kWh sowie Vermieter, Wohnungseigentümergesellschaften, bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen unabhängig vom Verbrauch als auch Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Jahresverbrauch geringer als 1,5 Mio. kWh werden zum 01.03.2023 mit Entlastungswirkung für die Monate Januar und Februar 2023 entlastet. Für Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Gasjahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift die befristete Entlastung bereits ab Januar 2023. Die Gaspreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Die Mechanik der Gaspreisbremse erklärt sich wie folgt: Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 12 ct/kWh liegt, für den anderen Anteil zahlt man den mit seinem Energieversorger vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Auch hier wird erneut zwischen den oben genannten Kundengruppen unterschieden.

Ob kleiner oder großer Gasverbraucher, jeder profitiert dabei vom Energiesparen: Denn je weniger Gas man verbraucht, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Gasverbrauch so weit zu reduzieren, um im Rahmen der staatlich bezahlten Gaspreisbremse zu bleiben.

Die dafür notwendigen finanziellen Mittel stellt der Bund zur Verfügung. Den Differenzbetrag zwischen dem festgelegten Preisdeckel (SLP/RLM <1,5 GWh: 12 ct/kWh; RLM >1,5 GWh: 7 ct/kWh) und dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis erhält das Energieversorgungsunternehmen vom Staat erstattet.

Das Entlastungskontingent, also die Menge an geliefertem Erdgas, welche durch die Gaspreisbremse gedeckelt ist, beträgt 80% des im September 2022 prognostizierten Gasverbrauchs und wird zum festgelegten Arbeitspreis von 12 ct/kWh (brutto) berechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde zahlen Kundinnen und Kunden den mit ihrem Lieferanten jeweils vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Als unser Kunde brauchen Sie sich um nichts kümmern. Wir werden die Auswirkung der Gaspreisbremse in Ihrem neuen Abschlagsplan selbstverständlich berücksichtigen.

In diesem Fall ist die Menge des Erdgases maßgeblich, welches der zuständige Messstellenbetreiber im Kalenderjahr 2021 an der Entnahmestelle gemessen hat. Auch für diese Kundengruppe gilt die Preisbremse i.H.v. 12 ct/kWh (brutto) ab dem 01.03.2023 mit Entlastungswirkung für die Monate Januar und Februar 2023. Jedoch sind diese Kunden dazu verpflichtet, Ihrem Lieferanten in Textform mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung vorliegen.

Unternehmen mit einem Jahresverbrauch größer 1,5 Mio. kWh und registrierender Leistungsmessung sowie zugelassene Krankenhäuser werden ebenfalls im Rahmen der Gaspreisbremse entlastet. Ausgenommen davon sind jedoch Unternehmen, die das Gas zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung verwenden.

Für diese Unternehmen gilt: Die Gaspreisbremse greift bereits ab Januar 2023 für 70% der Menge des Erdgases, welches der zuständige Messstellenbetreiber im Kalenderjahr 2021 an der Entnahmestelle gemessen hat. Für diese Menge gilt ein Preisdeckel i.H.v. 7 ct/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde gilt der mit dem Lieferanten vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Für die Berechnung wird der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch herangezogen und für die Berechnung des monatlichen Abschlages durch 12 geteilt. Für 80% des Gesamtverbrauchs zahlt der Kunde 12 ct/kWh, für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Der prognostizierte Jahresverbrauch kann vom auf der Rechnung dargestellten tatsächlichen Verbrauch aufgrund der Anwendung von Gewichtungsfaktoren abweichen.

Rechenbeispiel:

Vereinbarter Arbeitspreis 15 ct/kWh
Jahresverbrauch 36.000 kWh

Monatlicher Verbrauch 36.000 kWh/12 = 3.000 kWh


80% d. monatlichen Verbrauchs 3.000 kWh*0,8 = 2.400 kWh

20% d. monatlichen Verbrauchs 3.000 kWh*0,2 = 600 kWh


Abschlag ohne Gaspreisbremse 3.000 kWh*0,15 ct/kWh = 450 EUR

Abschlag mit Gaspreisbremse Gedeckelter Teil: 2.400 kWh*12 ct/kWh = 288 EUR


Ungedeckelter Teil: 600 kWh*15 ct/kWh = 90 EUR

Gesamt: 288 EUR + 90 EUR = 378 EUR


Ersparnis durch Gaspreisbremse 72 EUR

Für 80% ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh. Für die restlichen 20% fällt der mit uns vereinbarte Arbeitspreis an.

Nein. Sie müssen sich als Kunde um nichts kümmern, wir werden ihren Abschlag automatisiert anpassen. Diesen Abschlag haben wir Ihnen mit unserem Abschlagsinformationsschreiben mitgeteilt.

Sie werden im März sowohl für die Monate Januar und Februar entlastet. Dies bedeutet, dass Sie in diesem Monat die Entlastung „dreifach“ spüren. Angenommen ihr monatlicher Entlastungsbetrag beträgt 5 €: Diesen subtrahieren Sie 3 mal von Ihrem bisherigen Abschlag ohne Preisbremse um Ihren Abschlag für den Monat März nachzuvollziehen.

Dieser wird durch den Netzbetreiber bestimmt und ist für Sie als Kunde nicht zugänglich. Für diese Berechnung werden jedoch nur abrechnungsrelevante, abgelesene Zählerstände verwendet. Somit werden keine Schätzwerte verwendet.

Nein. Bei Neueinzug oder liegt keine Jahresverbrauchsprognose vor, setzen wir einen Standardwert i.H.v. 15.000 kWh an.