Allgemeine Gaslieferbedingungen für den Sondervertrag „Erdgas vor Ort“

Geschäftsgrundlage gültig ab 01.11.2022

1. Anwendungsbereich

1.1 Der Gasliefervertrag zwischen Ihnen als Abnehmer (nachfolgend „Kunde“) und der Stadtwerke Stadtoldendorf GmbH (nachfolgend „Lieferant“) über die Lieferung von Erdgas an der vertraglich vereinbarten Verbrauchsstelle wird auf der Grundlage dieser Allgemeinen Gaslieferbedingungen geschlossen.

1.2 Das Angebot zur Gasbelieferung im Tarif „Erdgas vor Ort“ richtet sich ausschließlich an Letztverbraucher im Grundversorgungsgebiet des Lieferanten, deren Gaslieferung durch den örtlichen Netzbetreiber über standardisierte Lastprofile und nicht über registrierende Leistungsmessung abgewickelt wird und deren Jahresverbrauch 300.000 Kilowattstunden (kWh) nicht übersteigt (siehe auch Ziff. 6.4).

2. Vertragsschluss

2.1 Der Gasliefervertrag kommt zu Stande, sobald der Lieferant den in Textform erteilten Auftrag des Kunden (Angebot i.S.v. § 145 BGB) durch eine Auftragsbestätigung in Textform annimmt und den Beginn der Belieferung mitteilt. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Annahme des Auftrags zu verweigern.

2.2 Der Kunde erhält innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen in Textform.

3. Belieferung mit Gas

3.1 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten Bedarf an Erdgas aus den Gaslieferungen des Lieferanten an seiner Entnahmestelle zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen.

3.2 Sofern sich aus Ziffer 4.3 nichts anderes ergibt, ist Lieferbeginn der mit dem Kunden vereinbarte Termin.

3.3 Der Kunde wird das Erdgas ausschließlich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.

4. Lieferantenwechsel

4.1 Der Lieferant wird einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der energierechtlichen Vorgaben durchführen.

4.2 In Sonderfällen kann der Wechsel vom bisherigen Gaslieferanten des Kunden aus Gründen scheitern, die außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegen. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich informieren, sobald solche Gründe vorliegen. Scheitert der Lieferantenwechsel, so entsteht keine Lieferverpflichtung des Lieferanten.

4.3 Bei Lieferantenwechsel ist der Lieferbeginn der von dem Kunden gewünschte Termin, es sei denn, die Kündigung beim bisherigen Gaslieferanten ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam oder der Netzbetreiber hat die Netznutzung noch nicht bestätigt. In diesem Fall verschiebt sich der Lieferbeginn auf den nächstmöglichen Termin. Der Lieferant wird den Kunden hierüber informieren.

5. Mitteilungspflicht des Kunden Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich Angaben, die er im Auftragsformular gemacht hat, ändern. Hierzu gehören insbesondere auch Änderung des Namens, der Anschrift und der Bankverbindung. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem Lieferanten mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Lieferant in ergän- zenden Bedingungen regeln.

6. Laufzeit, Kündigung

6.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde, und kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat gekündigt werden.

6.2 Ist eine bestimmte Laufzeit vereinbart, kann der Vertrag erstmals zum Ablauf der Erstlaufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat gekündigt werden. Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch auf unbestimmte Zeit und kann dann jederzeit mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden.

6.3 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kün- digen. Der Lieferant ist insbesondere in den Fällen der Ziffer 13.1 berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Gasversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 13.2 ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer 13.2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

6.4 Der Lieferant ist ferner berechtigt, den Gasliefervertrag mit einer Frist von 1 Monat auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen, wenn der örtliche Netzbetreiber die Belieferung des Kunden nicht mehr über standardisierte Lastprofile abwickelt oder der Jahresverbrauch des Kunden 300.000 kWh übersteigt.

6.5 Das außerordentliche Kündigungsrecht von Haushaltskunden aus § 41b Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bleibt unberührt.

6.6 Die Kündigung des Lieferanten gegenüber dem Kunden bedarf der Textform. Der Lieferant wird eine Kündigung des Kunden spätestens innerhalb 1 Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.

6.7 Jede Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, ist für den Kunden unentgeltlich.

7. Ermittlung des Gasverbrauchs und Ablesung, Berechnungsfehler

7.1 Die von dem Lieferanten gelieferte Gasmenge wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) festgestellt. Auf Wunsch des Kunden veranlasst der Lieferant eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber. Überschreitet die Abweichung die gesetzlichen Grenzwerte (sog. Verkehrsfehlergrenzen) nicht, fallen die Kosten der Prüfung dem Kunden zur Last. Stellt der Kunde einen Antrag auf Prüfung unmittelbar beim Messstellenbetreiber, hat er den Lieferanten unverzüglich über die Antragstellung zu benachrichtigen.

7.2 Der Lieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber erhalten hat. Der Lieferant kann die Messeinrichtungen auch selbst ablesen oder, sofern keine Fernübermittlung erfolgt, vom Kunden verlangen, dass dieser die Ablesung selbst vornimmt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Der Lieferant wird bei einem berech- tigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem („iMS“) nach § 2 Satz 1 Nummer 7 Messstellenbetriebsgesetzes („MsbG“) werden die Werte des Messstellen- oder des Netzbetreibers vorrangig verwendet.

7.3 Soweit ein Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, werden die Abrechnungen und die Abrechnungsinformationen auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse erstellt.

7.4 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenem Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

7.5 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Lieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung mittels einer Verbrauchsschätzung unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.

7.6 Ansprüche nach Ziffer 7.5 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

8. Preise und variable Preisbestandteile / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen

8.1 Die zwischen dem Kunden und dem Lieferanten vereinbarten Preise sowie eine etwa vereinbarte Preisgarantie ergeben sich aus dem Auftrag und der Vertragsbestätigung.

8.2 Die in der Vertragsbestätigung aufgeführten Preise enthalten die Energie- und Vertriebskosten einschließlich der von der Marktgebietsverantwortlichen erhobenen SLP- Bilanzierungsumlage, Konvertierungsumlage, Gasbeschaffungsumlage und Gasspei- cherumlage, die Konzessionsabgabe sowie die Entgelte für die Netznutzung. Ferner sind die Entgelte für den Messstellenbetrieb inklusive Messung – mit Ausnahme der Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und in- telligenten Messsystemen (iMS) gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) – sowie die Energiesteuer, die Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG („CO2-Preis“) und die Umsatzsteuer in gesetzlich geltender Höhe enthalten.

8.3 Ist zwischen dem Lieferanten und dem Kunden eine Preisgarantie während eines bestimmten Zeitraums vereinbart, so findet während der Dauer der Garantie Ziffer 8.4 und 8.5 auf die garantierten Preisbestandteile keine Anwendung. Auch während der Dauer einer Preisgarantie gelten Ziffer 8.4 bis 8.6 jedoch für die Preisbestandteile, die nicht Gegenstand der vereinbarten Preisgarantie sind.

8.4 Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 8.2 maßgeblich sind. Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzu- führen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Art, Umfang und Zeitpunkt einer Preisänderung werden so bestimmt, dass Kostensenkungen nach denselben Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen, insbesondere Kostensenkungen nicht später weitergegeben werden als Kostensteigerungen.

8.5 Änderungen der Preise nach Ziffer 8.4 erfolgen jeweils zum Monatsersten und werden dem Kunden spätestens 1 Monat vor der beabsichtigten Änderung in Textform mit- geteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

8.6 Ziffern 8.4 und 8.5 gelten entsprechend, falls die Beschaffung, Erzeugung, Lieferung, Verteilung, das Inverkehrbringen oder der Verbrauch von Erdgas nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o.ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Dasselbe gilt, falls sich die Höhe einer weitergegebenen Steuer, Abgabe oder sonstigen hoheitlich auferlegten Belastung ändert oder eine weitergegebene Steuer, Abgabe oder sonstige hoheitlich auferlegte Belastung entfällt.

8.7 Abweichend von Ziffern 8.4 bis 8.6 werden Änderungen der Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit weitergegeben.

9. Messstellenbetrieb, Entgelte bei Ausstattung mit modernen Messeinrichtun- gen oder intelligenten Messsystemen

9.1 Erfolgt der Messstellenbetrieb beim Kunden durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber i. S. d. § 3 MsbG, entfällt das Erfordernis eines separaten (Messstellen- )Vertrags zwischen Kunde (Anschlussnutzer/Anschlussnehmer) und Messstellenbetreiber gem. § 9 Abs. 2 MsbG. Die Abrechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb erfolgt in diesem Fall über den Lieferanten (kombinierter Vertrag).

9.2 Wird der Messstellenbetrieb beim Kunden durch einen dritten Messstellenbetreiber i. S. d. § 5 MsbG durchgeführt, erfolgt keine gemeinsame Abrechnung von Messstellenbetrieb und Energielieferung. Die Abwicklung des Messstellenbetriebs – inkl. der Abrechnung und Zahlung der Messentgelte – erfolgt in diesen Fällen unmittelbar zwischen Kunde und Messstellenbetreiber auf Grundlage des zwischen dem Kunden und dem Messstellenbetreiber separat geschlossenen Messstellenvertrags. Das in den Preisen gemäß Ziffer 8.2 enthaltene Entgelt für eine konventionelle Messeinrichtung und den Messstellenbetrieb (Bestandteil der Netzentgelte) wird dem Kunden in der Energieabrechnung gutgeschrieben.

9.3 Erhält der Kunde moderne Messeinrichtungen (mME) oder intelligente Messsysteme (iMS), stellt der Lieferant im Fall der Ziffer 9.1 (kombinierter Vertrag) dem Kunden die Kosten der Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung, die ihm in der jeweils für mME oder iMS erhobenen und veröffentlichten Höhe von dem Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden. Im Gegenzug wird das in den Preisen gemäß Ziffer 8.2 enthaltene Entgelt für eine konventionelle Messeinrichtung und den Messstellenbetrieb (Bestandteil der Netzentgelte) dem Kunden in der Energieabrechnung gutgeschrieben. Entsprechendes gilt, wenn die Messstelle des Kunden bei Vertragsschluss bereits mit mME oder iMS ausgestattet ist und die Abrechnung der Messentgelte über den Lieferanten erfolgt. Für spätere Änderungen der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit mME oder iMS gelten die Ziffern 8.4 bis 8.6 entsprechend.

10. Abrechnung, Abschlagszahlungen und Bonus

10.1. Der Gasverbrauch des Kunden wird vorbehaltlich Ziffer 10.2 in der Regel jährlich zum Ende des Abrechnungszeitraums ermittelt und abgerechnet.

10.2 Abweichend von Ziffer 10.1 erfolgt die Rechnungsstellung auf Wunsch des Kunden auch monatlich, viertel- oder halbjährlich. Der Kunde hat ferner Anspruch auf eine unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen oder Abrechnungsinformationen sowie eine unentgeltliche jährliche Übermittlung in Papierform. Im Falle der elektronischen Übermittlung werden dem Kunden die Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate, auf Verlangen alle drei Monate, unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

10.3 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen auf die Verbrauchsabrechnung, die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/11 des voraussichtlichen Jahresentgelts und wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Dabei wird der Lieferant die Abschlagszahlung so gestalten, dass am Ende des Abrechnungszeitraums eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungen.

10.4 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 8 oder die Entgelte gemäß Ziffer 9, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei angemessen berücksichtigt.

10.5 Der Kunde erhält von dem Lieferanten die Verbrauchsabrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses mit dem tatsächlichen Gasverbrauch im abzurechnenden Zeitraum sowie Angaben zur tatsächlichen Ermittlung des Zählerstandes. Erfolgt eine Abrechnung monatlich, so beträgt die Frist für die Abrechnung drei Wochen.

10.6 Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben des Kunden, ist dieses binnen zwei Wochen zu erstatten oder vollständig mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Zukünftige Abschlagszahlungen sind anzupassen. Guthaben aus einer Abschlussrechnung sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.

10.7 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten in der Rechnung angegeben Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB bleibt unberührt.

11. Zahlung, Verzug

11.1 Sämtliche Rechnungen und Abschlagforderungen sind vom Kunden entweder im Wege des SEPA Lastschriftverfahrens oder per Banküberweisung zu begleichen.

11.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Diese Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überschreiten.

11.3 Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis dafür zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

11.4 Der Kunde hat dem Lieferanten die Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift bzw. Überweisung entstehen, es sei denn, der Kunde hat nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet oder der Schaden wäre auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden.

12. Übertragung von Rechten und Pflichten

12.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der Mitteilung in Textform über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

12.2 Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Lieferanten geschieht.

12.3 Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten durch den Kunden bedarf der Zustimmung in Textform durch den Lieferanten.

13. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung

13.1 Darf der Lieferant nach den Umständen des Einzelfalls davon ausgehen, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist er berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums, Vorauszahlungen vom Kunden zu verlangen. Über das Verlangen einer Vorauszahlung wird der Lieferant den Kunden klar und verständlich informieren und ihm dabei den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung mitteilen sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall angeben.

13.2 Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des Kunden im vorhergehenden Abrechnungszeitraum oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Wenn der Kunde gegenüber dem Lieferanten glaubhaft macht, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, wird der Lieferant dies angemessen berück- sichtigen.

13.3 Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Rechnungserteilung verrechnet.

13.4 Statt der Vorauszahlung kann der Lieferant beim Kunden auch einen Bargeld- oder Chipkarten-Zähler oder sonstige vergleichbare Vorkassesysteme einrichten.

13.5 Will der Kunde keine Vorauszahlung leisten oder ist er hierzu nicht in der Lage, wird der Lieferant in angemessener Höhe Sicherheiten verlangen.

13.6 Barsicherheiten werden nach dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

13.7 Befindet sich der Kunde in Verzug und kommt er auch nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nach, behält sich der Lieferant vor, die Sicherheit zu verwerten. Hierauf wird der Kunde in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.

13.8 Der Lieferant verpflichtet sich, die Sicherheit unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden darf.

14. Unterbrechung der Versorgung

14.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Gasversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dem Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Gaslieferbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

14.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Gasversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Wegen Zahlungsverzuges darf der Lieferant eine Unterbrechung der Gasver- sorgung unter den vorgenannten Vorrausetzungen nur dann durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechts- kräftig entschiedenen Preisanpassung des Lieferanten resultieren.

14.3 Der Kunde wird vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für ihn keine Mehrkosten verursachen.

14.4 Der Beginn der Unterbrechung der Gasversorgung ist dem Kunden sechs Werktage im Voraus anzukündigen.

14.5 Der Lieferant hat die Gasversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden jederzeit gestattet.

15. Vertragsstrafe

15.1 Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Gaspreis zu berechnen.

15.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Gaspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Die Vertragsstrafe darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.

15.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung vorstehender Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

16. Gerichtsstand Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versorgungsvertrag ist Holzminden.

17. Änderung der Allgemeinen Gaslieferbedingungen

17.1 Diese Allgemeinen Gaslieferbedingungen können wegen einer Änderung der einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften, auf der die einzelnen Regelungen beruhen oder wegen einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einzelner Regelungen geändert werden. Eine Änderung zum Nachteil des Kunden ist nur zulässig, soweit dies aufgrund der Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich ist.

17.2 Eine solche Vertragsanpassung wird der Lieferant dem Kunden mit einer Frist von mindestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Der Kunde kann der Vertragsanpassung bis zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens widersprechen. Außerdem hat der Kunde in diesem Fall das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist auf den Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Vertragsan- passung zu kündigen.

17.3 Erhebt der Kunde bis zum Wirksamwerden der Vertragsanpassung keinen Widerspruch und kündigt er auch den Vertrag nicht, gilt die mitgeteilte Vertragsanpassung als genehmigt. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und einer unterbliebenen Kündigung wird der Lieferant den Kunden bei Bekanntgabe der geplanten Vertragsanpassung gesondert hinweisen.

17.4 Widerspricht der Kunde der geplanten Vertragsanpassung rechtzeitig, werden die geplanten Änderungen nicht Vertragsbestandteil. Das Recht des Lieferanten, den Vertrag aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu kündigen, bleibt davon unberührt.

18. Haftung

18.1 Der Lieferant haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Lieferant, auch für seine Erfüllungsgehilfen, nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren oder vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleibt unberührt.

18.2 Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Hieraus resultierende Ansprüche des Kunden sind unmittelbar gegenüber dem Netzbetreiber bzw. dem Messstellenbetreiber geltend zu machen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Lieferant die Störung zu vertreten hat. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Nachfrage des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängende Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

19. Vertragspartner

Vertragspartner des Kunden ist die Stadtwerke Stadtoldendorf GmbH, Holeburgweg 8, 37627 Stadtoldendorf, Handelsregister beim Amtsgericht Hildesheim, HRB110405, Gläubiger-ID DE74ZZZ00000075461.

20. Schlussbestimmungen

Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht.

21. Beschwerden, Streitbeilegung und Verbraucher-Service

21.1 Für Beschwerden zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen des Lieferanten, kann der Kunde sich an folgende Stelle wenden: Servicestelle des Lieferanten Service-Telefon: 05532 – 50 178-0 E-Mail: service-center@stadtwerke-stadtoldendorf.de

Der Lieferant wir die Beanstandung des Kunden binnen einer Frist von 4 Wochen beantworten.

21.2 Kann zwischen Kunde und Lieferant keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden, ist die Schlichtungsstelle Energie für Verbraucher der richtige Ansprechpartner. Diese arbeitet unabhängig, neutral, unbürokratisch und für den Verbraucher kostenfrei. Die Anschrift lautet: Schlichtungsstelle Energie eV Friedrichstraße 133, 10117 Berlin info@schlichtungsstelle-energie.de

Der Lieferant ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.

21.3 Verbraucher können sich zudem beim Verbraucherservice der Bundesnetza- gentur für den Bereich Elektrizität und Gas über seine Rechte informieren. Die Anschrift lautet: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas Tulpenfeld 4, 53113 Bonn info@bnetza.de

Stand: August 2022

21.4 Die Europäische Kommission stellt zudem eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/info/index_en finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder On- line-Dienstleistungsverträgen zu nutzen.

22. Energiesteuerhinweis

Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt gemäß der Energiesteuer- Durchführungsverordnung folgender Hinweis: Steuerbegünstigtes Energieerzeug- nis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungs- verordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

23. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbraucher haben das Recht, den Vertrag gemäß nachfolgender Widerrufsbelehrung zu widerrufen:

WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt im Falle eines Vertrages über die Lieferung von Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Anschrift/Telefon/E-Mail) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können da- für das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrie- ben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens bin- nen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir das- selbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Gas während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen imVergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.

Stand: August 2022

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Allgemeine Gaslieferbedingungen für den Sondervertrag „Homburg Gas“

Geschäftsgrundlage gültig ab 01.11.2022

1. Anwendungsbereich

1.1 Der Gasliefervertrag zwischen Ihnen als Abnehmer (nachfolgend „Kunde“) und der Stadtwerke Stadtoldendorf GmbH (nachfolgend „Lieferant“) über die Lieferung von Erdgas an der vertraglich vereinbarten Verbrauchsstelle wird auf der Grundlage dieser Allgemeinen Gaslieferbedingungen geschlossen.

1.2 Das Angebot zur Gasbelieferung im Tarif „Homburg Gas“ richtet sich ausschließlich an Letztverbraucher im Grundversorgungsgebiet des Lieferanten, deren Gaslieferung durch den örtlichen Netzbetreiber über standardisierte Lastprofile und nicht über registrierende Leistungsmessung abgewickelt wird und deren Jahresverbrauch 300.000 Kilowattstunden (kWh) nicht übersteigt (siehe auch Ziff. 6.4).

2. Vertragsschluss

2.1 Der Gasliefervertrag kommt zu Stande, sobald der Lieferant den in Textform erteilten Auftrag des Kunden (Angebot i.S.v. § 145 BGB) durch eine Auftragsbestätigung in Textform annimmt und den Beginn der Belieferung mitteilt. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Annahme des Auftrags zu verweigern.

2.2 Der Kunde erhält innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen in Textform.

3. Belieferung mit Gas

3.1 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten Bedarf an Erdgas aus den Gaslieferungen des Lieferanten an seiner Entnahmestelle zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen.

3.2 Sofern sich aus Ziffer 4.3 nichts anderes ergibt, ist Lieferbeginn der mit dem Kunden vereinbarte Termin.

3.3 Der Kunde wird das Erdgas ausschließlich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.

4. Lieferantenwechsel

4.1 Der Lieferant wird einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der energierechtlichen Vorgaben durchführen.

4.2 In Sonderfällen kann der Wechsel vom bisherigen Gaslieferanten des Kunden aus Gründen scheitern, die außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegen. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich informieren, sobald solche Gründe vorliegen. Scheitert der Lieferantenwechsel, so entsteht keine Lieferverpflichtung des Lieferanten.

4.3 Bei Lieferantenwechsel ist der Lieferbeginn der von dem Kunden gewünschte Termin, es sei denn, die Kündigung beim bisherigen Gaslieferanten ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam oder der Netzbetreiber hat die Netznutzung noch nicht bestätigt. In diesem Fall verschiebt sich der Lieferbeginn auf den nächstmöglichen Termin. Der Lieferant wird den Kunden hierüber informieren.

5. Mitteilungspflicht des Kunden Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich Angaben, die er im Auftragsformular gemacht hat, ändern. Hierzu gehören insbesondere auch Änderung des Namens, der Anschrift und der Bankverbindung. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem Lieferanten mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Lieferant in ergän- zenden Bedingungen regeln.

6. Laufzeit, Kündigung

6.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde, und kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat gekündigt werden.

6.2 Ist eine bestimmte Laufzeit vereinbart, kann der Vertrag erstmals zum Ablauf der Erstlaufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat gekündigt werden. Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch auf unbestimmte Zeit und kann dann jederzeit mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden.

6.3 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kün- digen. Der Lieferant ist insbesondere in den Fällen der Ziffer 13.1 berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Gasversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 13.2 ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer 13.2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

6.4 Der Lieferant ist ferner berechtigt, den Gasliefervertrag mit einer Frist von 1 Monat auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen, wenn der örtliche Netzbetreiber die Belieferung des Kunden nicht mehr über standardisierte Lastprofile abwickelt oder der Jahresverbrauch des Kunden 300.000 kWh übersteigt.

6.5 Das außerordentliche Kündigungsrecht von Haushaltskunden aus § 41b Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bleibt unberührt.

6.6 Die Kündigung des Lieferanten gegenüber dem Kunden bedarf der Textform. Der Lieferant wird eine Kündigung des Kunden spätestens innerhalb 1 Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.

6.7 Jede Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, ist für den Kunden unentgeltlich.

7. Ermittlung des Gasverbrauchs und Ablesung, Berechnungsfehler

7.1 Die von dem Lieferanten gelieferte Gasmenge wird durch Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) festgestellt. Auf Wunsch des Kunden veranlasst der Lieferant eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber. Überschreitet die Abweichung die gesetzlichen Grenzwerte (sog. Verkehrsfehlergrenzen) nicht, fallen die Kosten der Prüfung dem Kunden zur Last. Stellt der Kunde einen Antrag auf Prüfung unmittelbar beim Messstellenbetreiber, hat er den Lieferanten unverzüglich über die Antragstellung zu benachrichtigen.

7.2 Der Lieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber erhalten hat. Der Lieferant kann die Messeinrichtungen auch selbst ablesen oder, sofern keine Fernübermittlung erfolgt, vom Kunden verlangen, dass dieser die Ablesung selbst vornimmt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Der Lieferant wird bei einem berech- tigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem („iMS“) nach § 2 Satz 1 Nummer 7 Messstellenbetriebsgesetzes („MsbG“) werden die Werte des Messstellen- oder des Netzbetreibers vorrangig verwendet.

7.3 Soweit ein Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, werden die Abrechnungen und die Abrechnungsinformationen auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse erstellt.

7.4 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenem Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

7.5 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Lieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung mittels einer Verbrauchsschätzung unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.

7.6 Ansprüche nach Ziffer 7.5 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

8. Preise und variable Preisbestandteile / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen

8.1 Die zwischen dem Kunden und dem Lieferanten vereinbarten Preise sowie eine etwa vereinbarte Preisgarantie ergeben sich aus dem Auftrag und der Vertragsbestätigung.

8.2 Die in der Vertragsbestätigung aufgeführten Preise enthalten die Energie- und Vertriebskosten einschließlich der von der Marktgebietsverantwortlichen erhobenen SLP- Bilanzierungsumlage, Konvertierungsumlage, Gasbeschaffungsumlage und Gasspei- cherumlage, die Konzessionsabgabe sowie die Entgelte für die Netznutzung. Ferner sind die Entgelte für den Messstellenbetrieb inklusive Messung – mit Ausnahme der Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und in- telligenten Messsystemen (iMS) gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) – sowie die Energiesteuer, die Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG („CO2-Preis“) und die Umsatzsteuer in gesetzlich geltender Höhe enthalten.

8.3 Ist zwischen dem Lieferanten und dem Kunden eine Preisgarantie während eines bestimmten Zeitraums vereinbart, so findet während der Dauer der Garantie Ziffer 8.4 und 8.5 auf die garantierten Preisbestandteile keine Anwendung. Auch während der Dauer einer Preisgarantie gelten Ziffer 8.4 bis 8.6 jedoch für die Preisbestandteile, die nicht Gegenstand der vereinbarten Preisgarantie sind.

8.4 Preisänderungen durch den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 8.2 maßgeblich sind. Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzu- führen. Bei der Preisermittlung ist der Lieferant verpflichtet, eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Art, Umfang und Zeitpunkt einer Preisänderung werden so bestimmt, dass Kostensenkungen nach denselben Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen, insbesondere Kostensenkungen nicht später weitergegeben werden als Kostensteigerungen.

8.5 Änderungen der Preise nach Ziffer 8.4 erfolgen jeweils zum Monatsersten und werden dem Kunden spätestens 1 Monat vor der beabsichtigten Änderung in Textform mit- geteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

8.6 Ziffern 8.4 und 8.5 gelten entsprechend, falls die Beschaffung, Erzeugung, Lieferung, Verteilung, das Inverkehrbringen oder der Verbrauch von Erdgas nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o.ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Dasselbe gilt, falls sich die Höhe einer weitergegebenen Steuer, Abgabe oder sonstigen hoheitlich auferlegten Belastung ändert oder eine weitergegebene Steuer, Abgabe oder sonstige hoheitlich auferlegte Belastung entfällt.

8.7 Abweichend von Ziffern 8.4 bis 8.6 werden Änderungen der Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit weitergegeben.

9. Messstellenbetrieb, Entgelte bei Ausstattung mit modernen Messeinrichtun- gen oder intelligenten Messsystemen

9.1 Erfolgt der Messstellenbetrieb beim Kunden durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber i. S. d. § 3 MsbG, entfällt das Erfordernis eines separaten (Messstellen- )Vertrags zwischen Kunde (Anschlussnutzer/Anschlussnehmer) und Messstellenbetreiber gem. § 9 Abs. 2 MsbG. Die Abrechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb erfolgt in diesem Fall über den Lieferanten (kombinierter Vertrag).

9.2 Wird der Messstellenbetrieb beim Kunden durch einen dritten Messstellenbetreiber i. S. d. § 5 MsbG durchgeführt, erfolgt keine gemeinsame Abrechnung von Messstellenbetrieb und Energielieferung. Die Abwicklung des Messstellenbetriebs – inkl. der Abrechnung und Zahlung der Messentgelte – erfolgt in diesen Fällen unmittelbar zwischen Kunde und Messstellenbetreiber auf Grundlage des zwischen dem Kunden und dem Messstellenbetreiber separat geschlossenen Messstellenvertrags. Das in den Preisen gemäß Ziffer 8.2 enthaltene Entgelt für eine konventionelle Messeinrichtung und den Messstellenbetrieb (Bestandteil der Netzentgelte) wird dem Kunden in der Energieabrechnung gutgeschrieben.

9.3 Erhält der Kunde moderne Messeinrichtungen (mME) oder intelligente Messsysteme (iMS), stellt der Lieferant im Fall der Ziffer 9.1 (kombinierter Vertrag) dem Kunden die Kosten der Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung, die ihm in der jeweils für mME oder iMS erhobenen und veröffentlichten Höhe von dem Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden. Im Gegenzug wird das in den Preisen gemäß Ziffer 8.2 enthaltene Entgelt für eine konventionelle Messeinrichtung und den Messstellenbetrieb (Bestandteil der Netzentgelte) dem Kunden in der Energieabrechnung gutgeschrieben. Entsprechendes gilt, wenn die Messstelle des Kunden bei Vertragsschluss bereits mit mME oder iMS ausgestattet ist und die Abrechnung der Messentgelte über den Lieferanten erfolgt. Für spätere Änderungen der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit mME oder iMS gelten die Ziffern 8.4 bis 8.6 entsprechend.

10. Abrechnung, Abschlagszahlungen und Bonus

10.1. Der Gasverbrauch des Kunden wird vorbehaltlich Ziffer 10.2 in der Regel jährlich zum Ende des Abrechnungszeitraums ermittelt und abgerechnet.

10.2 Abweichend von Ziffer 10.1 erfolgt die Rechnungsstellung auf Wunsch des Kunden auch monatlich, viertel- oder halbjährlich. Der Kunde hat ferner Anspruch auf eine unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen oder Abrechnungsinformationen sowie eine unentgeltliche jährliche Übermittlung in Papierform. Im Falle der elektronischen Übermittlung werden dem Kunden die Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate, auf Verlangen alle drei Monate, unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

10.3 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen auf die Verbrauchsabrechnung, die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/11 des voraussichtlichen Jahresentgelts und wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Dabei wird der Lieferant die Abschlagszahlung so gestalten, dass am Ende des Abrechnungszeitraums eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungen.

10.4 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 8 oder die Entgelte gemäß Ziffer 9, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei angemessen berücksichtigt.

10.5 Der Kunde erhält von dem Lieferanten die Verbrauchsabrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses mit dem tatsächlichen Gasverbrauch im abzurechnenden Zeitraum sowie Angaben zur tatsächlichen Ermittlung des Zählerstandes. Erfolgt eine Abrechnung monatlich, so beträgt die Frist für die Abrechnung drei Wochen.

10.6 Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben des Kunden, ist dieses binnen zwei Wochen zu erstatten oder vollständig mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Zukünftige Abschlagszahlungen sind anzupassen. Guthaben aus einer Abschlussrechnung sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.

10.7 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten in der Rechnung angegeben Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB bleibt unberührt.

11. Zahlung, Verzug

11.1 Sämtliche Rechnungen und Abschlagforderungen sind vom Kunden entweder im Wege des SEPA Lastschriftverfahrens oder per Banküberweisung zu begleichen.

11.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Diese Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überschreiten.

11.3 Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis dafür zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

11.4 Der Kunde hat dem Lieferanten die Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift bzw. Überweisung entstehen, es sei denn, der Kunde hat nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet oder der Schaden wäre auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden.

12. Übertragung von Rechten und Pflichten

12.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der Mitteilung in Textform über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

12.2 Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Lieferanten geschieht.

12.3 Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten durch den Kunden bedarf der Zustimmung in Textform durch den Lieferanten.

13. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung

13.1 Darf der Lieferant nach den Umständen des Einzelfalls davon ausgehen, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist er berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums, Vorauszahlungen vom Kunden zu verlangen. Über das Verlangen einer Vorauszahlung wird der Lieferant den Kunden klar und verständlich informieren und ihm dabei den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung mitteilen sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall angeben.

13.2 Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des Kunden im vorhergehenden Abrechnungszeitraum oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Wenn der Kunde gegenüber dem Lieferanten glaubhaft macht, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, wird der Lieferant dies angemessen berück- sichtigen.

13.3 Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Rechnungserteilung verrechnet.

13.4 Statt der Vorauszahlung kann der Lieferant beim Kunden auch einen Bargeld- oder Chipkarten-Zähler oder sonstige vergleichbare Vorkassesysteme einrichten.

13.5 Will der Kunde keine Vorauszahlung leisten oder ist er hierzu nicht in der Lage, wird der Lieferant in angemessener Höhe Sicherheiten verlangen.

13.6 Barsicherheiten werden nach dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

13.7 Befindet sich der Kunde in Verzug und kommt er auch nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nach, behält sich der Lieferant vor, die Sicherheit zu verwerten. Hierauf wird der Kunde in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.

13.8 Der Lieferant verpflichtet sich, die Sicherheit unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden darf.

14. Unterbrechung der Versorgung

14.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Gasversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dem Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Gaslieferbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

14.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Gasversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Wegen Zahlungsverzuges darf der Lieferant eine Unterbrechung der Gasver- sorgung unter den vorgenannten Vorrausetzungen nur dann durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechts- kräftig entschiedenen Preisanpassung des Lieferanten resultieren.

14.3 Der Kunde wird vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert, die für ihn keine Mehrkosten verursachen.

14.4 Der Beginn der Unterbrechung der Gasversorgung ist dem Kunden sechs Werktage im Voraus anzukündigen.

14.5 Der Lieferant hat die Gasversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden jederzeit gestattet.

15. Vertragsstrafe

15.1 Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Gaspreis zu berechnen.

15.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Gaspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Die Vertragsstrafe darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.

15.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung vorstehender Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

16. Gerichtsstand Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versorgungsvertrag ist Holzminden.

17. Änderung der Allgemeinen Gaslieferbedingungen

17.1 Diese Allgemeinen Gaslieferbedingungen können wegen einer Änderung der einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften, auf der die einzelnen Regelungen beruhen oder wegen einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einzelner Regelungen geändert werden. Eine Änderung zum Nachteil des Kunden ist nur zulässig, soweit dies aufgrund der Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich ist.

17.2 Eine solche Vertragsanpassung wird der Lieferant dem Kunden mit einer Frist von mindestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Der Kunde kann der Vertragsanpassung bis zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens widersprechen. Außerdem hat der Kunde in diesem Fall das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist auf den Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Vertragsan- passung zu kündigen.

17.3 Erhebt der Kunde bis zum Wirksamwerden der Vertragsanpassung keinen Widerspruch und kündigt er auch den Vertrag nicht, gilt die mitgeteilte Vertragsanpassung als genehmigt. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und einer unterbliebenen Kündigung wird der Lieferant den Kunden bei Bekanntgabe der geplanten Vertragsanpassung gesondert hinweisen.

17.4 Widerspricht der Kunde der geplanten Vertragsanpassung rechtzeitig, werden die geplanten Änderungen nicht Vertragsbestandteil. Das Recht des Lieferanten, den Vertrag aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu kündigen, bleibt davon unberührt.

18. Haftung

18.1 Der Lieferant haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Lieferant, auch für seine Erfüllungsgehilfen, nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren oder vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleibt unberührt.

18.2 Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Hieraus resultierende Ansprüche des Kunden sind unmittelbar gegenüber dem Netzbetreiber bzw. dem Messstellenbetreiber geltend zu machen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Lieferant die Störung zu vertreten hat. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Nachfrage des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängende Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

19. Vertragspartner

Vertragspartner des Kunden ist die Stadtwerke Stadtoldendorf GmbH, Holeburgweg 8, 37627 Stadtoldendorf, Handelsregister beim Amtsgericht Hildesheim, HRB110405, Gläubiger-ID DE74ZZZ00000075461.

20. Schlussbestimmungen

Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht.

21. Beschwerden, Streitbeilegung und Verbraucher-Service

21.1 Für Beschwerden zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen des Lieferanten, kann der Kunde sich an folgende Stelle wenden: Servicestelle des Lieferanten Service-Telefon: 05532 – 50 178-0 E-Mail: service-center@stadtwerke-stadtoldendorf.de

Der Lieferant wir die Beanstandung des Kunden binnen einer Frist von 4 Wochen beantworten.

21.2 Kann zwischen Kunde und Lieferant keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden, ist die Schlichtungsstelle Energie für Verbraucher der richtige Ansprechpartner. Diese arbeitet unabhängig, neutral, unbürokratisch und für den Verbraucher kostenfrei. Die Anschrift lautet: Schlichtungsstelle Energie eV Friedrichstraße 133, 10117 Berlin info@schlichtungsstelle-energie.de

Der Lieferant ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.

21.3 Verbraucher können sich zudem beim Verbraucherservice der Bundesnetza- gentur für den Bereich Elektrizität und Gas über seine Rechte informieren. Die Anschrift lautet: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas Tulpenfeld 4, 53113 Bonn info@bnetza.de

Stand: August 2022

21.4 Die Europäische Kommission stellt zudem eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/info/index_en finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder On- line-Dienstleistungsverträgen zu nutzen.

22. Energiesteuerhinweis

Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt gemäß der Energiesteuer- Durchführungsverordnung folgender Hinweis: Steuerbegünstigtes Energieerzeug- nis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungs- verordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

23. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbraucher haben das Recht, den Vertrag gemäß nachfolgender Widerrufsbelehrung zu widerrufen:

WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt im Falle eines Vertrages über die Lieferung von Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Anschrift/Telefon/E-Mail) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können da- für das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrie- ben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens bin- nen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir das- selbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Gas während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen imVergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.

Stand: August 2022

Preisblatt und Allgemeine Gaslieferbedingungen für den Sondervertrag „Homburg Gas“ downloaden

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Geschäftsgrundlage zur Grundversorgung

Grundlagen für Erdgastransporte und -verteilung sind das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005, die Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNZV) vom 25. Juli 2005 und die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNEV) vom 25. Juli 2005.

Die Stadtwerke Stadtoldendorf GmbH ist als Netzbetreiber unter der Nr. 700 871 beim DVGW registriert und stellt allen Wettbewerbern, unter der Voraussetzung vorhandener freier Netzkapazitäten, ihre Transport- und Verteilnetze zum Transport von Erdgas, sofern dies nicht aus betriebsbedingten oder anderen Gründen für die Stadtwerke Stadtoldendorf GmbH unzumutbar oder unmöglich ist, diskriminierungsfrei zur Verfügung.

Bei der Errichtung neuer physischer Einspeisestellen in das Stadtwerke Stadtoldendorf Verteilnetz sind die Richtlinien von den Stadtwerken Stadtoldendorf für den Bau und Betrieb dieser Anlagen einzuhalten und alle anfallenden Kosten vom Veranlasser zu tragen.

Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV
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Ergänzende Bedingungen zur Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV
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