Hausanschluss

Ihr Weg zu einem Erdgas Hausanschluss.

  1. Nach Fertigstellung Ihrer Bauzeichnungen wenden Sie sich mit einem bemaßten Lageplan des Grundstücks (Maßstab 1:500) und dem Grundriss (Maßstab 1:100) der Etage, in der sich der Hausanschlussraum oder die Anschlussnische befindet, an die Stadtwerke Stadtoldendorf.
  2. Hier erfolgt dann die Kostenkalkulation und die Festlegung der technischen Details des Hausanschlusses.
  3. Die Stadtwerke Stadtoldendorf koordiniert alle weiteren Maßnahmen für die Erstellung des Hausanschlusses.
  4. Ist die Erdgasinstallation fertiggestellt gibt ein konzessionierter Installationsbetrieb eine Inbetriebsetzung bei den Stadtwerke Stadtoldendorf in Auftrag.
  5. Wir installieren umgehend den Zähler.

Hausanschluss online beantragen

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Ihr Online-Antrag für einen Hausanschluss

Hier leiten wir Sie direkt weiter auf die richtigen Seiten unseres Partners Westfalen Weser Netz. Dort werden Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Formulare geleitet. Außerdem erfahren Sie anschaulich alles Wichtige zum Thema Hausanschluss.

Haben Sie Fragen zum Hausanschluss oder Probleme bei der Benutzung des Programms? Die Mitarbeiter unseres Partners Westfalen Weser Netz helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie bitte einfach an! Telefon: 0 55 33-9 96 90-10

Mehrsparten-Hauseinführung

Planen Sie ein Haus ohne Keller? Dann beachten Sie bitte diese wichtigen Informationen:

Nach aktuell gültigen technischen Regelwerken und DIN-Vorschriften muss jede Gebäudeeinführung gas- und druckwasserdicht ausgeführt werden.
Im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Stadtoldendorf bedeutet dies für den Bau von nichtunterkellerten Gebäuden: Es müssen bauseitig regelwerkskonforme Mehrsparten-Hauseinführungssysteme vorgesehen werden. Das Einbringen von Leerrohren, z. B. KG-Rohren ist unzulässig. Händler und Anbieter solcher Mehrsparten-Hauseinführungssysteme in Ihrer Nähe finden Sie auf der Internetseite des Fachverbandes Hauseinführungen für Rohre und Kabel e.V. (www.fhrk.de).

Hausanschlusskosten

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Stadtoldendorf GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck Niederdruckanschlussverordnung – NDAV -.
Gültig seit 01.01.2017

1. Netzanschluss gem. § 9 NDAV

1.1
Der Anschlussnehmer zahlt den Stadtwerken Stadtoldendorf die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses, d. h. der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, beginnend an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endend mit der Hauptabsperreinrichtung. Hierbei können innerhalb des Verteilungsnetzes für z. B. nach Art und Dimensionierung vergleichbare Hausanschlüsse die durchschnittlichen Kosten je Hausanschluss berechnet werden. Ferner zahlt der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.
1.2
Die nachfolgend aufgeführten Netzanschlusskosten enthalten als wesentliche Berechnungsbestandteile die Kosten für die Einzelverlegung des Hausanschlusses in einem Graben (Tiefbau, Montage, Löhne und Materialien). Die Netzanschlusskosten basieren auf einem Standardnetzanschluss in Wohngebieten (nicht Wochenendhausgebieten) innerhalb bebauter Ortslagen.
1.3
Der Anschlussnehmer zahlt für die Herstellung des Standardnetzanschlusses die folgenden Beträge.

Einzelverlegung – Anschluss bis 16 m Länge ab Hauskante

Ab 40 m Gesamtlänge erhalten Sie ein individuelles Angebot

Preise gültig ab 01. Januar 2024

Leistung (19% MwSt.)EUR nettoEUR brutto
Pauschale DN 252.744,003.265,36
Pauschale DN 402.806,003.339,14
Pauschale DN 503.552,004.226,88
Mehrlänge unbefestigte Oberfläche90,00107,10
Mehrlänge befestigte Oberfläche135,00160,65
Erstattung Eigenleistung pro Meter25,0029,75
Baukostenzuschuss0,000,00

1.4 Der Anschlussnehmer ist berechtigt, auf dem Privatgrundstück Erdarbeiten unter Einhaltung der von den Stadtwerken Stadtoldendorf mitgeteilten technischen Vorgaben in Eigenleistung und auf eigene Verantwortung zu erbringen. Für den selbst geschachteten und wieder verfüllten Graben werden zu Gunsten des Anschlussnehmers folgende Beträge kostenmindernd berücksichtigt:

a) Einzelverlegung (25,00 €/m) 29,75 €/m

1.5 Für Netzanschlüsse, die nach Art, Ausführung, Dimension oder Lage vom Standardnetzanschluss abweichen, werden Zusatzleistungen in Rechnung gestellt bzw. treten an die Stelle der vorstehenden Beträge die nach Material- und Zeitaufwand ermittelten Kosten.

1.6 Die Lage und der Zeitpunkt der Herstellung bzw. Änderung des Netzanschlusses sind mit den Stadtwerken Stadtoldendorf abzustimmen.

1.7 Der Brennwert am Netzanschluss ergibt sich aus den Einspeisebedingungen in das Netz der Stadtwerke Stadtoldendorf GmbH und ist vom Installateur ortsbezogen zu beachten. Der Brennwert liegt im Jahresmittel bei ca. 9,8 kWh/m³ (L-Gas).
Der Messdruck des Erdgases beträgt ca. 23 mbar (Ruhedruck). Für die Qualität des Gases gelten grundsätzlich das DVGW-Regelwerk G260.

2. Baukostenzuschuss (BKZ)

​Ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an das Ortsnetz wird nicht verlangt.

3. Anschlussangebot, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen

3.1. Stadtwerke Stadtoldendorf macht dem Anschlussnehmer ein schriftliches Angebot für den Anschluss seines Bauvorhabens an das Verteilungsnetz bzw. für die Veränderung des Hausanschlusses und teilt ihm darin den Anschlusskostenbeitrag mit. Der Anschlussnehmer erteilt Stadtwerke Stadtoldendorf aufgrund des Angebots einen schriftlichen Auftrag zur Herstellung bzw. Veränderung des Hausanschlusses. Die Hausanschlusskosten werden mit Fertigstellung des Hausanschlusses fällig. Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der von Stadtwerke Stadtoldendorf zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen.

3.2. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt oder handelt es sich um größere Objekte, ist Stadtwerke Stadtoldendorf berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

3.3. Stadtwerke Stadtoldendorf ist darüber hinaus berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Diese Umstände liegen insbesondere vor,
a. bei Nichtleistung angeforderter Abschläge
b. bei wiederholt unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung
c. bei einer wesentlichen Überschreitung des Fälligkeitszeitpunktes
d. bei wiederholter Mahnung,
e. bei einer Tätigkeit in Branchen, in denen bei Stadtwerke Stadtoldendorf überdurchschnittlich oft Zahlungsunregelmäßigkeiten oder Forderungsausfälle vorkommen.

4. Inbetriebsetzung gem. § 14 NDAV

Die Inbetriebsetzung der Anlage erfolgt durch Stadtwerke Stadtoldendorf oder deren Beauftragten. Eine Inbetriebsetzung setzt voraus, dass der Anschlussnehmer den mit der Herstellung des Netzanschlusses angebotenen Netzanschlussvertrag unterzeichnet und die für die Herstellung oder Änderung des Anschlusses in Rechnung gestellten Kosten vollständig erstattet hat.

Die erstmalige Inbetriebsetzung einer Kundenanlage ist unentgeltlich. Für jede weitere beantragte Inbetriebsetzung werden dem Anschlussnehmer die Kosten mit dem Weiterverrechnungssatz für eine Meisterstunde von den Stadtwerken Stadtoldendorf in Rechnung gestellt.

5. Fälligkeit, Zahlung und Verzug, Einstellung der Versorgung

5.1. Alle vom Anschlussnehmer/Anschlussnutzer zu leistenden Zahlungen werden nach Leistungserbringung durch Stadtwerke Stadtoldendorf fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.

5.2. Rechnungsbeträge sind für Stadtwerke Stadtoldendorf kostenfrei zu entrichten (§270 BGB). Maßgeblich für die Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung bei den Stadtwerken Stadtoldendorf.

5.3. Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von den Stadtwerken Stadtoldendorf angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung sind erstattungspflichtig und werden mit folgenden Pauschalen berechnet:

Preise gültig ab 1. Oktober 2022

EUR nettoEUR brutto
Mahnung2,50 *2,50 *
Unterbrechung an einer vorhandenen Trennvorrichtung (Standardlastprofil – SLP)61,43 *61,43 *
Wiederherstellung an vorhandener Trenneinrichtung (SLP)63,4875,54
Unterbrechung an vorhandener Trenneinrichtung (registrierende Lastgangmessung – RLM)450,00*450,00*
Wiederherstellung an vorhandener Trenneinrichtung (RLM)350,00 416,50

* nicht umsatzsteuerpflichtig

Bei Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung außerhalb der üblichen Arbeitszeit wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Anschlussnutzer gestattet.

5.4. Bei jeder physischen Trennung des Netzanschlusses an der Netzanschlussleitung und Wiederherstellung des ursprünglichen Netzanschlusses hat der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer die entstehenden Kosten zu tragen. Bei physischer Trennung des Netzanschlusses sowie in Druckstufen oberhalb des Niederdrucks werden die Kosten für Trennung und Wiederherstellung nach Aufwand berechnet, mindestens jedoch vorgenannte Pauschalen.

5.5. Ist die Wiederherstellung des Anschlusses bzw. der Anschlussnutzung aufgrund festgestellter Mängel der Anlage nicht möglich oder unterbleibt die Unterbrechung bzw. die Wiederherstellung des Anschlusses bzw. der Anschlussnutzung aus Gründen, die der Anschlussnehmer / Anschlussnutzer zu vertreten hat, so zahlt dieser hierfür sowie für jede weitere vergebliche Unterbrechung bzw. Wiederherstellung jeweils den sich nach Ziffer 5.3 bzw. 5.4 bemessenden Betrag.

5.6. Die zur Wiederherstellung der Netznutzung erforderliche Gebrauchsfähigkeitsprüfung hat der Anschlussnutzer bei einem Installateur zu beauftragen und zu zahlen.

6. Verlegung von Versorgungseinrichtungen, Nachprüfung von Messeinrichtungen

Soweit der Anschlussnehmer bzw. der Grundstückseigentümer Kosten für die Verlegung von Einrichtungen der Gasversorgung nach § 12 (3), § 10 (3) und § 22 (2) NDAV und für die Nachprüfung von Messeinrichtungen nach den einschlägigen Bestimmungen zu tragen hat, sind diese nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.

7. Umsatzsteuer

Zu den vorgenannten Beträgen wird die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit dem jeweils geltenden Steuersatz hinzugerechnet. Zu den Beträgen zählen nicht die Kosten für Mahnung, Nachinkasso und Sperrung nach Ziffer 6. Diese unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

 

Fragen?

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Telefon 0 55 33 – 9 96 90-10